Gesetze / See-Unterkunftsverordnung
SeeUnterkunftsV§ 13 Leitungen
Stand: 24.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 08.11.2019
Leitungen mit gesundheitsgefährlichen Gasen oder Flüssigkeiten oder Leitungen, die unter einem so hohen inneren Überdruck stehen, dass sie bei einem Undichtwerden Leben oder Gesundheit der Besatzungsmitglieder gefährden können, dürfen nicht in Unterkunftsräumen, ausgenommen in Küchen, verlegt sein.